Begehung der Straftaten und das Verhalten seitdem, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Familienmitglieder, die Familiensituation wie die Dauer der Ehe und das Vorhandensein von Kindern, sowie die Schwierigkeiten, die ein Ehegatte im Heimatland der betroffenen Person haben könnte (BGE 135 II 381 E. 4.3; FROWEIN JOCHEN/ PEUKERT W OLFGANG, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Rn 39 zu Art. 8 EMRK).