Sie ist als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts tätig und absolviert nebenbei die Berufsmatur. Die hiesige Sprache beherrscht sie tadellos. Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier beruflich wie auch sozial verwurzelt ist, ist ihr nicht ohne weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dies umso mehr als die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss eigener Aussage bisher nur selten in den Kosovo gereist ist, dort ausser einem Onkel keine Verwandten hat und auch sonst keinen engen Bezug zu diesem Land hat.