4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Schweizer Bürgerin ein unbedingtes und unbefristetes Anwesenheitsrecht in der Schweiz geniesst. Dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau intakt ist und tatsächlich gelebt wird, ist unbestritten. Zu klären ist zunächst, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zumutbar ist, ihrem Mann in sein Heimatland zu folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, kam mit sieben Jahren in die Schweiz und hat sich hier mustergültig integriert. Sie ist als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts tätig und absolviert nebenbei die Berufsmatur.