Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf vom 2. Dezember 2011 zu einer teilbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt.