3.4 Zum erstgenannten Widerrufsgrund stellt sich die Frage, ab wann eine Freiheitsstrafe als längerfristig zu qualifizieren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies ab einer Dauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr der Fall (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 135 II 379 E. 4.2). Ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 2A.571/2001 vom 29. April 2002 E. 3). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf vom 2. Dezember 2011 zu einer teilbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.