Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 42 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner Heirat sowie dem Zusammenleben mit der Schweizerin B.____ einen Bewilligungsanspruch. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG entfällt dieser Anspruch indessen, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.