3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Gemäss Art. 10 und 11 AuG sind Ausländer in der Schweiz nur dann aufenthaltsberechtigt, wenn ihnen eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. In der Regel liegt die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anwesenheitsanspruch (NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Rn 33 zu Art. 33 AuG).