L. Am 11. Oktober reichte die vom Kantonsgericht angefragte Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, einen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Führungsbericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ habe sich bisher vorbehaltlos an alle für den Vollzug des Electronic Monitoring vereinbarten Ziele gehalten. Die Zusammenarbeit mit ihm sei angenehm und es hätten während der bisherigen Vollzugszeit nie Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Voraussichtliches Vollzugsende der unbedingten Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring sei der 7. Januar 2013.