63 AuG i.V.m. Art. 62 AuG zwar vor, es müsse jedoch in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahme geprüft werden. Eine Ausweisung sei unverhältnismässig und nicht zuletzt deshalb unzumutbar, weil A.____ in seiner Heimat bereits angekündigten Racheakten seiner Mittäter ausgesetzt wäre, wie eine amtlich beglaubigte und übersetzte Erklärung seines Vaters bestätige. K. Am 18. Juli 2012 reichte der Rechtsdienst des Regierungsrats fristgerecht seine Vernehmlassung ein. Darin beantragte er, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss.