Zur Begründung wurde angebracht, dass A.____ seine Tat bereue und verspreche, nie mehr straffällig zu werden. Seine Straftat begründe er damit, dass er Anfangs Mühe hatte, in der Schweiz Fuss zu fassen und von falschen Freunden für ihre Zwecke ausgenutzt worden sei. Seine Frau sei als Siebenjährige in die Schweiz gekommen und habe sich mustergültig integriert. Aufgrund ihrer intakten Ehegemeinschaft könnten sich die Eheleute auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen. Eine gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff liege mit den Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG i.V.m.