I. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM vom 6. März 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass in casu der Aufenthaltsanspruch erloschen sei, da aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorlägen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, auf welches A.__