F. Mit Verfügung vom 6. März 2012 ordnete das AfM die Nichtverlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung an und wies ihn umgehend, spätestens auf den Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, aus der Schweiz weg. Als Begründung wurde im Wesentlichen die gegen ihn ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht.