D. Am 2. Dezember 2011 erging das Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf, mit welchem A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren, davon neun Monate unbedingt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das AfM wurde über das Urteil in Kenntnis gesetzt.