C. Mit Schreiben vom 29. November 2011 bzw. 5. Dezember 2011 informierte das AfM die Ehegatten darüber, dass aufgrund des Verstosses von A.____ gegen das Betäubungsmittelgesetz und der damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit erwogen werde, ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Beiden Ehegatten wurde das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge reichten A.____ und seine Ehefrau je ein separates Schreiben ein. A.____ entschuldigte sich für seine Tat und beteuerte, nie wieder straffällig zu werden. Er wolle nun für seine Zukunft sorgen, er habe eine Stelle bei C.____ und werde nächstes Jahr einen Deutschkurs beginnen.