{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. 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Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am\ndurchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit\nLandsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt\nsein (GOOD ANDREA/BOSSHARD TITUS in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 8 zu\nArt. 30 AuG). Die Kriterien, welche zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, geprüft\nwerden müssen, sind in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. So müssen insbesondere die Integration des\nGesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum\nErwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie\ndie Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers bestehen\nkönnte, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen ist.\n\n8. Zusammenfassend ist die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden,\nda die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind und\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Der Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und\nArt. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist gerechtfertigt. Des Weiteren liegt keine Verletzung der Ermessensausübung vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist nicht gegeben. Daher hat der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht\nbestätigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n9. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug, welcher mittels Electronic\nMonitoring durchgeführt wird. Er hat die Schweiz deshalb spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.\n\n10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\ndem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und\ndie Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von\nFr. 2'100.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies sind die Kosten für die Parteiverhandlung in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie die Kosten für den Beizug einer Dolmetscherin für albanisch in der Höhe von Fr. 300.--. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise\nobsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zum Zeitpunkt seiner\n(bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu entlassen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin i.V.\n\nGegen diesen Entscheid wurde am 22. Januar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffent-\nlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}