{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. 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Ausserdem\nmuss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die\nden Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der\nausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere\nwegen strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung\nsind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 381 E. 4.3).\n\n6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft\nvor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob\ndiese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um\nden genannten Zweck zu erreichen. An dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den\nBeschwerdeführer, bevor er am 2. Dezember 2011 vom Strafgericht des Kantons Genf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, noch keine\nstrafrechtliche Verurteilung vorlag. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer immerhin ungefähr dreissig Kurierfahrten unternahm, bei welchen er insgesamt etwa drei Kilogramm Heroin transportierte. So fasste er im Ganzen dreissig Mal den Entschluss, gegen das\nBetäubungsmittelgesetz zu verstossen und führte dieses Vorhaben jeweils auch aus. Seit seiner Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer zwar wohl verhalten und es sind dem Gericht\nkeine weiteren Straftaten bekannt. Das Strafgericht des Kantons Genf sah jedoch die Gefahr,\ndie vom Beschwerdeführer ausgeht, nicht als gänzlich gebannt an, auferlegte es ihm doch eine\nleicht verlängerte Probezeit von drei Jahren. Bei Drogendelikten wird vom Bundesgericht zudem eine strenge Praxis verfolgt und selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich\nnicht hinzunehmen. Ein Rückfall in die Straffälligkeit kann somit trotz der zweifelsohne positiven\nEntwicklung des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden (E. 4.4), weshalb in\ncasu kein milderes Mittel als die Wegweisung ersichtlich ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine\ngeeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu\nschützen. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu\nqualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auferlegt werden. Diesbezüglich\nmuss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die öffentlichen Interessen vor-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwiegend im Schutz der Gesellschaft vor Drogendelinquenten zu sehen sind. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergeben sich in erster Linie\naus dem Begehren, weiterhin mit der Schweizer Ehefrau in ihrem Heimatland leben zu können.\nAn dieser Stelle ist allerdings anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selbst erst seit gut\nzweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und ebenso lange mit einer Schweizerin verheiratet\nist. Es kann somit nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden und der Fortbestand\nder Ehe ist nach so kurzer Zeit ungewiss. Die Liebe zu seiner Schweizer Ehefrau scheint den\nBeschwerdeführer denn auch nicht davon abgehalten zu haben, hinter ihrem Rücken Straftaten\nzu begehen. Dem Beschwerdeführer ist es nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar,\nin sein ursprüngliches Umfeld zurückzukehren. Wie bereits erläutert (E. 4.2), wird die Ehefrau\ndes Beschwerdeführers durch dessen Wegweisung hart getroffen, zumal ihr nicht ohne weiteres zuzumuten ist, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dennoch bestehen neben der\nAusreise der Ehefrau gewisse Alternativen zur Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens,\nso könnte die Ehefrau den Beschwerdeführer beispielsweise regelmässig im Kosovo besuchen.\nDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers\nkommt somit nicht automatisch einer gänzlichen Trennung der Ehegatten gleich. Aufgrund des\nGesagten überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse das private Interesse. Somit erweist\nsich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung\ndes Beschwerdeführers als verhältnismässig.\n\n"}