{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. 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Soll die Aufenthaltsbewilligung\ndennoch erteilt bzw. verlängert werden, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände.\n\n4.6 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob solche aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. Im\nFall Reneja (BGE 110 Ib 201) war es der aus ländlichen Verhältnissen stammenden Schweizer\nKatholikin nicht zumutbar, ihrem marokkanischen, muslimischen Ehegatten in dessen Heimatland zu folgen, zumal sie dieses Land noch nie besucht hatte, die dortige Sprache nicht beherrschte und in einem muslimischen Umfeld in der Ausübung ihrer Religion beeinträchtigt gewesen wäre (BGE 110 Ib 201 E. 2c). In casu liegen die Umstände anders. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo und beherrscht die dortige\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSprache. Obwohl sie das Land bereits im Kindesalter verlassen hat und sie ausser einem Onkel\nkeine Verwandten im Kosovo hat, ist ihr die Heimat des Beschwerdeführers nicht völlig fremd.\nAlleine die Tatsache, dass es für die Ehefrau mit Mühe und Härte verbunden wäre, ihr Leben,\nwelches sie sich in der Schweiz aufgebaut hat, aufzugeben, um mit ihrem Ehemann mitzugehen, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar, so ist es\ndoch für jede Schweizerin und jeden Schweizer mit Härte verbunden, ihr bzw. sein Heimatland\nzu verlassen. Beispielhaft sei auf den Kantonsgerichtsentscheid (KGE VV) vom 31. August\n2011 (810 11 21 / 215) verwiesen, in welchem die Beschwerde eines HIV-positiven Nigerianers,\nwelcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, abgewiesen und er wegen seiner langjährigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen wurde, obwohl es der Ehefrau unzumutbar\nwar, ihrem Mann nach Nigeria zu folgen (KGE VV vom 31. August 2011 [810 11 21 / 215]\nE. 4.2).\n\n4.7 Ein aussergewöhnlicher Umstand könnte sich weiter aus der angeblichen Drohung der\nMittäter des Drogendelikts des Beschwerdeführers ergeben, welche in den Kosovo flüchteten\nund es dort ─ gemäss einer amtlich beglaubigten Erklärung seines Vaters ─ auf den Beschwerdeführer \"abgesehen\" haben sollen. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo\nden vermeintlichen Racheakten seiner Mittäter mehr ausgesetzt sei als in der Schweiz, sieht\ndas Gericht jedoch als zu wenig substantiiert an und es kann damit, wie der Regierungsrat zu\nRecht feststellt, keine konkrete und ernsthafte Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kosovo\nglaubhaft gemacht werden. Somit ergeben sich weder aus der Unzumutbarkeit der Ausreise für\ndie Schweizer Ehefrau noch aus dem vermeintlichen Risiko von Racheakten aussergewöhnliche Umstände, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verschaffen würden.\n\n5.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002\nE. 3.5; NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG). Ein\nWiderrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen\nPerson ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen\ndie persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der\nSchweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz,\ndem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den\npersönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE\nTAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG).\n\n5.2 Im vorliegenden Fall sah sich der Regierungsrat in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung und der vorliegenden Umstände nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine ermessensweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und beurteilte die Ermessensausübung des AfM\nnach Art. 96 AuG als korrekt. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht\nRechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (E. 2). Der Regierungsrat hat im\nangefochtenen Entscheid sein Ermessen gemäss den in Art. 96 AuG vorgegebenen Kriterien\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nausgeübt. Er hat sein Ermessen weder unter- noch überschritten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor. Die Ermessensausübung des Regierungsrates ist\nsomit nicht zu beanstanden.\n\n"}