{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. 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Sie ist als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts tätig und absolviert\nnebenbei die Berufsmatur. Die hiesige Sprache beherrscht sie tadellos. Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier beruflich wie auch sozial verwurzelt ist, ist ihr nicht ohne weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dies umso\nmehr als die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss eigener Aussage bisher nur selten in den\nKosovo gereist ist, dort ausser einem Onkel keine Verwandten hat und auch sonst keinen engen Bezug zu diesem Land hat. Die Ehe kann folglich nicht zumutbar im Kosovo gelebt werden.\nDer Beschwerdeführer kann sich somit auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1\nEMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen.\n\n4.3 Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens besteht indessen nicht absolut. Vielmehr\nsehen Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV die Möglichkeit von Eingriffen vor, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und Massnahmen darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für\ndie nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Es muss\neine Abwägung der Interessen vorgenommen werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: die Natur und Schwere der Straftat, die Länge des Aufenthalts im Lande, die Zeit seit\nBegehung der Straftaten und das Verhalten seitdem, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Familienmitglieder, die Familiensituation wie die Dauer der Ehe und das Vorhandensein\nvon Kindern, sowie die Schwierigkeiten, die ein Ehegatte im Heimatland der betroffenen Person\nhaben könnte (BGE 135 II 381 E. 4.3; FROWEIN JOCHEN/ PEUKERT W OLFGANG, Europäische\nMenschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Rn 39 zu\nArt. 8 EMRK).\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2010, also gut zweieinhalb Jahre, in der\nSchweiz. In dieser kurzen Zeit ist er bereits straffällig geworden. Beim vom Beschwerdeführer\nbegangenen Delikt handelt es sich um eine schwere Straftat. Er wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, da er im Rahmen von etwa dreissig Kurierfahrten in der Schweiz insgesamt ungefähr drei Kilogramm Heroin transportiert hatte\nund dadurch die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, wobei er in Anbetracht der\nVielzahl der Kurierfahrten beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine gewisse Beharrlichkeit an den Tag legte. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er\nsich seit Begehung der Straftat tadellos verhalten hat. Sowohl die Vollzugsstelle des Electronic\nMonitoring wie auch sein Arbeitgeber stellen ihm ein gutes Zeugnis aus. Somit stellt sich die\nFrage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er in sein delinquentes Verhalten\nzurückfallen könnte und dadurch nach wie vor die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.\nDazu ist zu sagen, dass das Bundesgericht bei Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt.\nSelbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich nicht hinzunehmen, wobei auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteil des Bundesgerichts\n2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom\n20. Oktober 2009 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner ungefähr dreissig unternommenen Kurierfahrten mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, ist ein Rückfall in die Delinquenz nicht auszuschliessen. Zudem ist gemäss der\nRechtsprechung des Bundesgerichts einem straffällig gewordenen Ausländer, der erstmals\noder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, im\nFalle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein\nAufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht\noder nur schwer zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Re-\nneja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Diese Praxis, die das Bundesgericht zum Bundesgesetz über\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; ausser Kraft) vom 26. März 1931 entwickelt hatte, wurde auch nach Inkrafttreten des AuG und des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beibehalten (BGE 135 II 382 E. 4.4).\n\n"}