{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:16", "Checksum": "6ab76e7199e3d1acc53fad997e3ce8af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 42 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von\nSchweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner Heirat sowie dem Zusammenleben mit der Schweizerin B.____ einen Bewilligungsanspruch. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG\nentfällt dieser Anspruch indessen, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder\nwenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem\ndann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde\n(Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).\n\n3.4 Zum erstgenannten Widerrufsgrund stellt sich die Frage, ab wann eine Freiheitsstrafe\nals längerfristig zu qualifizieren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies ab\neiner Dauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr der Fall (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 135 II\n379 E. 4.2). Ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.1 und Urteil des\nBundesgerichts 2A.571/2001 vom 29. April 2002 E. 3). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil\ndes Strafgerichts des Kantons Genf vom 2. Dezember 2011 zu einer teilbedingt vollziehbaren\nGefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt.\n\n3.5 Der Widerrufsgrund nach Art. 63 lit. b AuG liegt vor, wenn die öffentliche Ordnung und\nSicherheit erheblich oder wiederholt gestört wird oder wenn diese gefährdet wird. Die öffentliche\nOrdnung umfasst dabei die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren\nBefolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche\nSicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der\nEinzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (HUNZIKER SILVIA in: Caroni/Gächter/Thurnherr\n[Hrsg], a.a.O., Rn 32 ff. zu Art. 62 AuG). Wann eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelnen vorliegt, ist in Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 präzisiert. So liegt zum\nBeispiel bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen ein\nVerstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Dabei ist im Gegensatz zum Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG eine strafrechtliche Verurteilung nicht\nvorausgesetzt (HUNZIKER SILVIA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 35 zu\nArt. 62 AuG). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 2. Dezember 2011 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Somit steht fest dass er\ndie Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes missachtet hat, worin ein Verstoss gegen die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist. Auch der zweite vorgebrachte Widerrufsgrund ist folglich erfüllt.\n\n4.1 Dies bedeutet indessen noch nicht, dass ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz\nausgeschlossen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Bewilligungsanspruch vielmehr auch aus dem Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben (BGE 110 Ib 201 E. 2a). Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 enthält ebenfalls eine\nGarantie des Privat- und Familienlebens und ist materiell deckungsgleich mit Art. 8 Abs. 1\nEMRK (SPESCHA MARC in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg], Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich\n2009, Rn 12 zu Nr. 18). Voraussetzung für die Geltendmachung eines aus Art. 8 Abs. 1 EMRK\nbzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anwesenheitsanspruches ist, dass eine tatsächlich gelebte\nund intakte Beziehung zu nahen Verwandten besteht, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht\nin der Schweiz verfügen (BGE 130 II 285 E. 3.1). Darüber hinaus wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass das Familienleben nicht zumutbar im Ausland\ngelebt werden kann (BGE 135 I 155 E. 2.1).\n\n"}