{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:16", "Checksum": "6ab76e7199e3d1acc53fad997e3ce8af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)\n\nJ. Am 22. Juni 2012 reichte A.____, wiederum vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein und stellte\ndas Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des\nBeschwerdegegners. Zur Begründung wurde angebracht, dass A.____ seine Tat bereue und\nverspreche, nie mehr straffällig zu werden. Seine Straftat begründe er damit, dass er Anfangs\nMühe hatte, in der Schweiz Fuss zu fassen und von falschen Freunden für ihre Zwecke ausgenutzt worden sei. Seine Frau sei als Siebenjährige in die Schweiz gekommen und habe sich\nmustergültig integriert. Aufgrund ihrer intakten Ehegemeinschaft könnten sich die Eheleute auf\nArt. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom\n4. November 1950 berufen. Eine gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff liege mit\nden Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG i.V.m. Art. 62 AuG zwar vor, es müsse jedoch in jedem\nFall die Verhältnismässigkeit der Massnahme geprüft werden. Eine Ausweisung sei unverhältnismässig und nicht zuletzt deshalb unzumutbar, weil A.____ in seiner Heimat bereits angekündigten Racheakten seiner Mittäter ausgesetzt wäre, wie eine amtlich beglaubigte und übersetzte Erklärung seines Vaters bestätige.\n\nK. Am 18. Juli 2012 reichte der Rechtsdienst des Regierungsrats fristgerecht seine Vernehmlassung ein. Darin beantragte er, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen\nund verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss.\n\nL. Am 11. Oktober reichte die vom Kantonsgericht angefragte Sicherheitsdirektion des\nKantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, einen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Führungsbericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____\nhabe sich bisher vorbehaltlos an alle für den Vollzug des Electronic Monitoring vereinbarten\nZiele gehalten. Die Zusammenarbeit mit ihm sei angenehm und es hätten während der bisherigen Vollzugszeit nie Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Voraussichtliches\nVollzugsende der unbedingten Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring sei der 7. Januar 2013.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nM. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 wurde der Fall der Kammer\nzur Beurteilung überwiesen.\n\nN. Anlässlich der Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht dem Gericht ausserdem eine Arbeitsbestätigung von dessen Arbeitgeberin ein, welche sich positiv zum Verhalten und zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers äussert. Die Befragung des Beschwerdeführers fand unter Beizug einer Dolmetscherin in albanischer Sprache statt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten\nwerden.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob\nder Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren\nkann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.\nDie Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1\nlit. c VPO e contrario).\n\n3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.\n\n3.1 Gemäss Art. 10 und 11 AuG sind Ausländer in der Schweiz nur dann aufenthaltsberechtigt, wenn ihnen eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. In der Regel liegt die Erteilung\nund die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde, es sei denn, es\nbestehe ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anwesenheitsanspruch (NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),\nBern 2010, Rn 33 zu Art. 33 AuG).\n\n3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine\nstaatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf\nAufenthalt in der Schweiz einräumen würde.\n\n"}