{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2be2276-634c-4322-b8d3-b6fe67732fff&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8aca3ef109c474ee06f1f4076db0a4fc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-191_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2c401ac8-4814-424b-b283-a8fb3fbc1093", "Checksum": "9de915e82726326bfda840a34ca0a126"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 191", "810 2012 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 191 (810 2012 191)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. 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Michèle Trottmann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n(RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)\n\nA. A.____, geboren 1986 und kosovarischer Staatsbürger, reiste am 15. März 2010 zur\nVorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin B.____, geboren 1988, in die\nSchweiz ein. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) hatte ihm hierfür eine\nEinreiseerlaubnis gewährt. Nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Trauung erhielt er eine bis\n17. Mai 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs.\nB. Am 26. April 2011 wurde A.____ zusammen mit einem albanischen Kollegen anlässlich\neiner Polizeikontrolle von der Kantonspolizei Genf festgenommen, nachdem in dem von ihm\ngelenkten Fahrzeug, dessen Halterin seine Ehefrau war, ein Paket mit 524 Gramm Heroin gefunden worden war. Bei der Befragung durch die Polizei gab A.____ an, aufgrund finanzieller\nSchwierigkeiten als Drogenkurier gearbeitet und im Rahmen von etwa dreissig Kurierfahrten in\nder Schweiz insgesamt ungefähr drei Kilogramm Heroin transportiert zu haben.\n\nC. Mit Schreiben vom 29. November 2011 bzw. 5. Dezember 2011 informierte das AfM die\nEhegatten darüber, dass aufgrund des Verstosses von A.____ gegen das Betäubungsmittelgesetz und der damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit erwogen werde, ihm seine\nAufenthaltsbewilligung zu entziehen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Beiden Ehegatten\nwurde das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge reichten A.____ und seine Ehefrau je ein separates Schreiben ein. A.____ entschuldigte sich für seine Tat und beteuerte, nie wieder straffällig zu werden. Er wolle nun für seine Zukunft sorgen, er habe eine Stelle bei C.____ und werde nächstes Jahr einen Deutschkurs beginnen. B.____ legte in ihrem Schreiben dar, dass sie\nsich mitschuldig daran fühle, dass ihr Mann straffällig geworden sei, da sie ihn wegen ihrer beruflichen Karriere vernachlässigt habe. Sie seien nun seit zwei Jahren verheiratet und hätten\nnicht vor, sich zu trennen. Sie bitte darum, ihre gemeinsame Zukunft nicht durch eine Wegweisung zu zerstören.\n\nD. Am 2. Dezember 2011 erging das Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf, mit welchem A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig\nerklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren, davon neun Monate unbedingt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren für den\nbedingten Teil der Strafe, verurteilt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das AfM wurde über das Urteil in Kenntnis gesetzt.\n\nE. Am 24. Februar 2012 gewährte das AfM A.____ ein zweites Mal das rechtliche Gehör.\nA.____ beteuerte, seine Tat zu bereuen und in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle\nbei seiner Frau bleiben, die er sehr liebe. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet und die\nan der Straftat Beteiligten verraten, weshalb er nun Racheakte befürchte.\n\nF. Mit Verfügung vom 6. März 2012 ordnete das AfM die Nichtverlängerung von A.____s\nAufenthaltsbewilligung an und wies ihn umgehend, spätestens auf den Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, aus der Schweiz weg. Als Begründung wurde im\nWesentlichen die gegen ihn ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht.\n\nG. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin,\nam 19. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2012 beantragte das AfM, die Beschwerde von\nA.____ sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nI. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM\nvom 6. März 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.\nDie gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Begründet wurde der\nEntscheid damit, dass in casu der Aufenthaltsanspruch erloschen sei, da aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorlägen. Ein Eingriff in das Recht auf\nAchtung des Familienlebens, auf welches A.____ sich berufe, liege von vornherein nicht vor, da\nes der Schweizer Ehegattin, welche ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stamme, zumutbar\nsei, ihrem Ehegatten in sein Heimatland zu folgen.\n\n"}