10.6 Somit ist es der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem Rechtsdienst noch im Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gelungen, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, weswegen die jeweiligen Gesuche zu Recht abgelehnt wurden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss. 11. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgebrachten Rügen allesamt unbegründet sind und die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen wird.