Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sind die Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht mehr bedürftig war. Der Regierungsrat hat das Gesuch folglich zu Recht mangels Substantiierung abgelehnt.