Zwar verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die zivilrechtlichen Unterlagen im Scheidungsverfahren; dies alleine genügt aber keinesfalls, um die Bedürftigkeit eines Gesuchstellers nachzuweisen. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie für das Verfahren in einer komplett neuen Angelegenheit vor einer anderen Instanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausfüllt und Dokumente beilegt, welche die aktuellen Vermögensverhältnisse darlegen. Der Regierungsrat ist eine unabhängige Instanz und als solche nicht an den Entscheid eines Zivilgerichts gebunden.