10.5 Wie in E. 10.2 dargelegt, obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 1. Juli 2010 in keinster Weise begründet oder belegt hat, vermochte sie dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat den Antrag deshalb zu Recht abgelehnt. Auch das neuerliche Gesuch, welches die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gestellt hatte, wurde zu Recht abgewiesen. Zwar verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die zivilrechtlichen Unterlagen im Scheidungsverfahren;