Der Regierungsrat wies in seinem Entscheid vom 5. Juni 2012 beide Anträge ab. Bezüglich des neuerlichen Gesuchs führte er aus, dass dieses weder begründet noch belegt sei und mangels Substantiierung nicht darauf eingetreten werden könne. 10.4 In ihrer ans Kantonsgericht eingereichten Beschwerdeschrift beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Kantonsgericht selbst. Es gilt folglich zu prüfen, ob die soeben erwähnten Gesuche zu Recht abgelehnt wurden.