Im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung vor dem Regierungsrat beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Entscheides des Rechtsdienstes betreffend Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und andererseits erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat. Zur Begründung des neuerlichen Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D. und auf das Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Der Regierungsrat wies in seinem Entscheid vom 5. Juni 2012 beide Anträge ab.