Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat in seiner Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung vor dem Regierungsrat beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Entscheides des Rechtsdienstes betreffend Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und andererseits erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat.