10.3 In ihrer Beschwerdeschrift gegen die Widerrufsverfügung beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2010 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie legte ihrer Eingabe allerdings weder ein entsprechendes Gesuch bei noch reichte sie Unterlagen ein, welche über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin Auskunft gegeben hätten. Auch in der Beschwerdebegründung fehlten jegliche Ausführungen zum entsprechenden Antrag. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat in seiner Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgelehnt.