Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen. Dabei dürfen höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, wenn er anwaltlich vertreten ist. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (vgl. BGE 120 I a 182).