Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Zwar darf die entscheidende Behörde für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen.