Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181). Bei der Prüfung, ob eine Partei mittellos ist, ist einerseits den finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen und andererseits sind sowohl die Einkünfte wie auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 f.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen.