29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202, 124 I 1, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181).