10.2 Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie glaubhaft macht, das ihr dazu die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.