zudem wurde sie ausführlich über die Gründe der Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung informiert (vgl. Schreiben vom 8. April 2010). Demnach war der angedrohte Widerruf, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, sehr wohl begründet. Dass zuerst eine Nichtverlängerung geprüft wurde, vermag daran nichts zu ändern. 9. Dem AfM unterliefen somit weder Rechtsverletzungen noch grobe Verfahrensfehler; es wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung entrichtet. Die Beschwerde muss deshalb in diesem Punkt abgewiesen werden.