8.1 Der Widerruf der Verfügung erscheint auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin lebt seit einer vergleichsweise kurzen Dauer in der Schweiz, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ist im vorliegenden Fall stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig wurde im Verfahren das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführerin wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben (vgl. Schreiben des AfM vom 8. April 2010 und vom 6. Juni 2010); zudem wurde sie ausführlich über die Gründe der Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung informiert (vgl. Schreiben vom 8. April 2010).