50 Abs. 1 lit. a AuG), auf welches die vorgebrachten Argumente abzielen, erfüllt ist, muss erst beim Vorliegen des Erfordernisses der dreijährigen Ehedauer geprüft werden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. E. 7.4) ist. 7.7 Es kann somit festgehalten werden, dass das AfM mit Erlass der Verfügung rechtens und keinesfalls willkürlich gehandelt hat. Die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lagen vor. Die Beschwerdeführerin konnte weder aus ihrer damaligen Ehe mit B. noch aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Auch für eine Bewilligung aus eigenem Recht fanden sich keinerlei Gründe.