7.6 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie auch aus eigenem Recht eine Aufenthaltsbewilligung habe beanspruchen können und das AfM das Argument, sie sei Analphabetin und hole in der Schweiz die elementare Bildung nach, ebenso wenig gewürdigt habe wie die Tatsache, dass sie an ihrem Arbeitsplatz eine geschätzte Mitarbeiterin gewesen sei und sich gut integriert habe. Diese Vorbringen genügen indes aber nicht, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, weder nach den Art. 27 ff. AuG noch nach Art. 50 AuG. Ob das Kriterium der erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit.