7.5 Unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen können Ausländer unter Berufung auf das Recht auf Familie (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) ausnahmsweise auch aufgrund einer nicht-ehelichen Beziehung ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Verlangt wird etwa eine lang andauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung und eine konkret bevorstehende Heirat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E. 2.1.2). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses dauerte die Beziehung der Beschwerdeführerin mit E. allerdings erst ein gutes Jahr. Zudem war die Ehe mit B. noch nicht rechtskräftig geschieden; folglich stand auch noch kein Hochzeitstermin fest.