50 Abs. 1 AuG gab der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Aufenthalt. Dieser räumt Ehegatten, welche erfolgreich integriert sind und in einer mindestens drei Jahre dauernden Ehe gelebt haben (Abs. 1) oder bei welchen wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 2), nach der Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. Bei der Berechnung der Dauer einer Ehe ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 II 113, E. 3.3) nur die Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz massgebend. Im vorliegenden Fall vergingen von der Einreise bis zum Getrenntleben der Eheleute nur etwa 14 Monate.