7.4 Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) regelt in lit. d, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe und unter der Bedingung des Zusammenlebens mit B. (Art. 42 Abs. 1 AuG). Diese Bedingung war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr erfüllt; die Ehegatten lebten getrennt voneinander. Auch Art. 50 Abs. 1 AuG gab der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Aufenthalt.