7.3 Im Lichte dieses Grundsatzes muss geprüft werden, ob das angesprochene Ersetzen der angedrohten Massnahme (Widerruf statt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) am 6. Juni 2010 willkürlich erfolgt ist und dem AfM dadurch eine Rechtsverletzung unterlaufen ist.