Zu beachten gilt, dass im Bereich der Rechtsetzung das Willkürverbot selten eigenständige Bedeutung hat (Häfelin/ Haller/Keller, a.a.O., N 811). Meist verletzt ein Gesetz, welches gegen das Willkürverbot verstösst, auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) oder ein anderes Grundrecht (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: Bundesblatt 1997 I 144 und BGE 101 Ia 392, BGE 102 Ia 288). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen.