7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 805). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Norm nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 116 Ia 83) oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Zu beachten gilt, dass im Bereich der Rechtsetzung das Willkürverbot selten eigenständige Bedeutung hat (Häfelin/ Haller/Keller, a.a.O., N 811).