Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die anderen, soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Das Verhalten des AfM verstösst jedenfalls nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. 7.1 Weiter erachtet die Beschwerdeführerin das Willkürverbot als verletzt, weil das AfM die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 6. Juni 2010 ohne Angabe von Gründen durch einen Widerruf ersetzt hat.