O., N. 668 ff. mit Hinweisen). 6.4 Weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeblich telefonisch abgegebenen Versprechens Dispositionen getätigt oder unterlassen haben soll, welche nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ohne die telefonische Auskunft anders verhalten hätte. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die anderen, soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen.