Trotzdem kann eine unrichtige behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben. So setzt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass die behördliche Auskunft zur Begründung von Vertrauen geeignet war, diese von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden war, die allfällige Fehlerhaftigkeit weder erkennbar war noch erkannt werden musste, aufgrund der Auskunft eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist.