O., N 631). Typische Vertrauensgrundlagen sind deshalb (individuellkonkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es gerade ist, der Privatperson Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen, während Rechtsetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage darstellen (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632 ff. und N 641 ff.). Ein praktisch besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt sodann der Schutz der privaten Person bei unrichtigen Auskünften der Behörde dar.