6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der für sie zuständige Mitarbeiter des Amts für Migration ihr bzw. ihrem Lebenspartner im Februar 2010 telefonisch zugesichert habe, kein Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu eröffnen, falls sie noch im selben Jahr heiraten würden. Die am 21. Juni 2010 erlassene Widerrufsverfügung verstosse deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei zudem willkürlich.