5.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, das AfM habe verfassungsmässige Rechte verletzt, indem es am 21. Juni 2010 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen habe. Verletzt seien insbesondere das Gebot des verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV), das Recht, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).